Die Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes im Überblick


Mit dem Alterseinkünftegesetz begann ab dem Jahr 2005 eine neue Zeitrechnung für Vorsorgesparer und Rentner in Deutschland.

Die drei wichtigsten Änderungen auf einen Blick:


  • Die gesetzlichen Renten werden sukzessive voll steuerpflichtig.


  • Bestimmte Aufwendungen für die Altersvorsorge können von der Steuer abgesetzt werden.


  • Das Steuerprivileg bei Kapitalauszahlungen von Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht wird halbiert. Während bisher die Erträge aus diesen Vorsorgeverträgen vollständig steuerfrei geblieben sind, müssen sie in Zukunft zu 50 Prozent versteuert werden. Für Verträge, die bis Ende 2004 abgeschlossen wurden, blieb es jedoch beim alten Recht.



Nachgelagerte Besteuerung:
Bei der nachgelagerten Besteuerung wird der Teil des Einkommens, der für die Altersvorsorge abgezweigt wird, anfangs nicht besteuert. Hierzu können die Beiträge entweder direkt aus dem unversteuerten Einkommen aufgebracht werden (Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge) oder zunächst aus dem Nettoeinkommen mit anschließender Absetzung als Vorsorgeaufwendung (Riester- oder Basis-Renten); auch die Kapitalerträge während der Laufzeit bleiben steuerfrei. Im Gegenzug zählt dann jede Entnahme als steuerpflichtiges Einkommen. Für die Steuerpflicht kommt es dabei nicht darauf an, ob es sich um eine Leibrente oder um eine einmalige Kapitalauszahlung (soweit zulässig) handelt.


Auswirkungen der nachgelagerten Besteuerung in der gesetzlichen Rentenversicherung:

Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Renten erfolgt in Stufen. Im Jahr 2005 müssen zunächst 50 Prozent der gesetzlichen Rente versteuert werden; dies gilt für alle Rentenbezieher des Jahres 2005, also auch für die heutigen Rentner. Da nach dem alten Recht nur 27 bis 32 Prozent der gesetzlichen Renten zu versteuern waren, stehen die heutigen Rentner und die rentennahen Jahrgänge mit überdurchschnittlichem Einkommen nach dem neuen Recht schlechter da.

Ab dem Jahr 2005 erhöht sich der steuerpflichtige Anteil der Rente für jeden Neurentnerjahrgang um 2 Prozent. Für einen Arbeitnehmer, der im Jahr 2006 in Rente geht, beträgt der anfängliche steuerpflichtige Anteil der Rente also 52 Prozent. Im Jahr 2007 54 Prozent usw. Ab 2020 erfolgt die Erhöhung nur noch in Einprozent-Schritten, so dass im Jahr 2040 der endgültige Wert von 100 Prozent erreicht wird. Da der steuerfreie Betrag für jeden Rentenjahrgang allerdings nur nominal festgeschrieben wird, wird er durch die Inflation allmählich entwertet. So hat ein Durchschnittsrentner mit einer Bruttorente von 14.000 EUR im Jahr 2005 einen persönlichen Freibetrag von 50 Prozent, das sind 7.000 EUR. Zehn Jahre später beträgt seine Bruttorente 15.000 EUR, der Freibetrag von 7.000 EUR macht dann nur noch 46,6 Prozent aus. Der steuerpflichtige Teil erhöht sich also, wenn die Rente steigt.

Der stufenweise Umstieg bis zur vollen Besteuerung im Jahr 2040 lässt zumindest den jüngeren Beitragszahlern genügend Zeit, sich darauf einzustellen .